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Das richtige Testament

Das richtige Testament



Es ist niemals zu früh, sich über eine künftige Erbfolge Gedanken zu machen. Sofern keine Regelung diesbezüglich getroffen wird, gilt die gesetzliche Erbfolge.


Gesetzliche Erbfolge

Grundsätzlich wird nach Stämmen und Ordnungen vererbt. Das heißt, dass in erster Linie die Kinder neben dem Ehepartner die gesetzlichen Erben werden. Kinder haben im Erbrecht eine sehr starke Position. Dies bedeutet in der Regel, dass Kinder und Ehepartner das Vermögen des Erblassers unter sich aufteilen oder gemeinsam verwalten müssen. Dies führt nicht selten zu Streitigkeiten.

Noch schwieriger ist die Situation, wenn keine Kinder vorhanden sind. Dann erbt zumeist nicht etwa der Ehepartner alleine, sondern neben diesem erben auch häufig etwa die Geschwister des Verstorbenen. Um derartige Ergebnisse zu vermeiden, empfiehlt es sich daher für jeden eine „Verfügung von Todes wegen“ rechtzeitig zu erstellen.


Erbvertrag oder Testament

Will man nun die gesetzliche Erbfolge abändern, stellt sich zunächst die Frage, ob man einen Erbvertrag oder ein Testament errichtet will. Grundsätzlich muss ein Erbertrag durch einen Notar erstellt werden, während ein Testament auch privatschriftlich gefertigt werden kann. Der Unterschied zwischen den beiden Möglichkeiten liegt in der Bindungswirkung. Während ein Testament jederzeit frei widerruflich bzw. abänderbar ist, gilt dies beim Erbvertrag nur eingeschränkt. Ob nun ein Erbvertrag, ein notarielles Testament oder ein handgeschriebenes Testament die richtige Form darstellt, hängt von den einzelnen Bedürfnissen und Vorstellungen ab, über die sich jeder im Vorfeld klar werden muss. Voreilig getroffene Entscheidungen führen häufig später zu erheblichen Schwierigkeiten und somit zu keinen sachgerechten Ergebnissen.


Das Berliner Testament

Der Testierende muss sich ferner entscheiden, ob er als Einzelperson ein Testament errichtet oder zusammen mit seinem Ehepartner. Eheleute entschließen sich häufig für ein sogenanntes Berliner Testament. Dies bedeutet, dass sich beide wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und gleichzeitig regeln, wer der Erbe nach dem Überlebenden werden soll. Dies sind zumeist die Kinder.

In vielen Fällen ist ein derartiges Testament auch ratsam, da es dem Schutz des überlebenden Ehepartners dient. Hierbei wird jedoch häufig übersehen, dass eine solche Regelung gleichzeitig bedeutet, dass die Kinder nach dem Tod des Zuerstversterbenden enterbt werden. Dies hat die Folge, dass diese Pflichtteilsansprüche gegen den Überlebenden geltend machen können. Das kann bedeuten, dass der überlebende Ehegatte kurzfristig ¼ des Vermögens des Verstorbenen in Geld an die Kinder auszahlen muss, egal ob liquide Mittel vorhanden sind oder nicht. Dies führt leider häufig dazu, dass etwa Immobilien kurzfristig veräußert werden müssen, was zu erheblichen Verlusten führt.

Weiterhin ist das Berliner Testament häufig steuerlich nachteilig. Erbt etwa der überlebende Ehegatte alleine und übersteigt der Wert des Nachlasses die Steuerfreibeträge, so muss der überlebende Ehegatte Erbschaftsteuer zahlen. Die zusätzlichen Freibeträge, die den Kindern zugestanden hätten, können nicht genutzt werden. Verstirbt nun auch der Überlebende, so erben die Kinder den gesamten Nachlass des überlebenden Elternteils. In diesem Nachlass ist sodann auch das Vermögen des Zuerstverstebenden enthalten, so dass nicht selten die Steuerfreibeträge der Kinder überschritten werden. Diese müssen nunmehr ebenfalls Erbschaftsteuer zahlen. Bei einer geschickten Gestaltung eines Testaments ist es demgegenüber häufig möglich, die jeweiligen Freibeträge besser auszuschöpfen um so den Anfall von Erbschaftsteuer erheblich zu verringern oder gar insgesamt zu vermeiden.