Die überschuldete Erbschaft
Die überschuldete Erbschaft
Wer Erbe wird, sollte bedenken, dass er damit das gesamte Vermögen des Erblassers komplett übernimmt, wozu auch Schulden gehören können. Der Erbe haftet für diese Verbindlichkeiten gemäß § 1967 BGB. Leicht kann es daher vorkommen, dass der anfänglichen Freude über die Erbschaft bald die Ernüchterung folgt, dass von der Erbschaft nichts außer Schulden übrig bleibt, für die man mit seinem eigenen Vermögen aufkommen muss. Vor dieser Gefahr kann sich der Erbe jedoch schützen.
Ausschlagung
Weiß der Erbe bereits von Anfang an, dass der Nachlass überschuldet ist, empfiehlt es sich zumeist, die Erbschaft auszuschlagen. Dies kann innerhalb von 6 Wochen seit Kenntnis der Erbschaft geschehen. Das bedeutet, der Erbe hat nur einen kurzen Zeitraum von 6 Wochen, um sich über den Wert und die Verbindlichkeiten des Nachlasses zu informieren. Versäumt er diese Frist oder nimmt er innerhalb der Frist die Erbschaft an, so ist er automatisch Erbe. Einer gesonderten Annahme der Erbschaft bedarf es nicht.
Die Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Hierfür muss man persönlich dort erscheinen oder die Erklärung mit Hilfe eines Notars abgeben.
Ganz besondere Vorsicht ist vor der Ausschlagung geboten, denn wenn sich der Erbe gegenüber Dritten als Erbe ausgibt, kann hierin unter Umständen bereits die Annahme der Erbschaft liegen. Dies hat die Folge, dass eine spätere Erbausschlagung nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen kommt häufig dann nur noch eine Anfechtung der Annahmeerklärung in Betracht.
Inventarerrichtung/Aufgebotsverfahren
Häufig wird der Erbe jedoch innerhalb der 6 Wochen gar nicht in der Lage sein, sich einen Überblick über sämtliche Guthaben und Verbindlichkeiten des Erblassers zu verschaffen. Um insofern ein Risiko für das eigene Vermögen zu vermeiden, kann der Erben die Haftung auf den übernommenen Nachlass beschränken. Hierfür kann er ein Inventarverzeichnis beim Nachlassgericht einreichen, in dem sämtliche Nachlasswerte und Verbindlichkeiten aufgelistet sind. Bei absichtlichen Fehlern haftet der Erbe jedoch unbegrenzt, § 2005 BGB. Um die Nachlassgläubiger zu ermitteln, hat der Erbe ferner die Möglichkeit, ein Aufgebotsverfahren einzuleiten.
Nachlassverwaltung
Da der vorgenannte Weg aber nicht ungefährlich ist, gibt es die Möglichkeit, beim Nachlassgericht die Einsetzung eines Nachlassverwalters zu beantragen. Letzterer hat die Aufgabe, den Nachlass vorübergehend zu verwalten und sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Nachlass zu begleichen. Das verbleibende Vermögen erhält sodann der Erbe.
Nachlassinsolvenz
Sollte sich herausstellen oder feststehen, dass die Schulden des Erblassers höher als sein Vermögen sind, so muss unverzüglich ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet werden.
Dürftigkeitseinrede
Scheitert die Anordnung einer Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz daran, das selbst deren Kosten durch den Nachlass nicht aufzubringen sind oder wird aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung des Nachlassgläubigers verweigern, muss sodann aber den Nachlass an den Gläubiger herausgeben, § 1990 BGB. Diese „Dürftigkeitseinrede“ muss jedoch rechtzeitig und in der Form des § 780 ZPO erhoben werden.