Erbschaftsteuerreform 2009
Erbschaftsteuerreform 2009
Nach zähen Ringen ist doch noch Ende 2008 die Erbschaftsteuerreform von der Bundesregierung verabschiedet worden. Für das Privatvermögen hat diese folgende Konsequenzen:
1. Selbst genutzte Immobilie
a) Tod des Ehepartners
Verstirbt der Ehepartner (oder eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner) und geht die selbst genutzte Immobilie sodann auf den überlebenden Partner über, so bleibt diese Übertragung steuerfrei, sofern der überlebende Partner noch mindestens 10 Jahre dort wohnen bleibt. Vermietet oder verkauft er jedoch innerhalb dieser 10 Jahre die Immobilie, so entfällt rückwirkend die Steuerbefreiung. Diese 10-Jahresfrist braucht dann nicht eingehalten werden, wenn zwingende Gründe zur Aufgabe der Eigennutzung bestehen, wie etwa eine starke Pflegebedürftigkeit des Überlebenden oder dessen Tod.
b) Tod eines Elternteils
Vererbt der Erblasser die selbst genutzte Immobilie an seine Kinder (oder Enkel, wenn die Kinder vorverstorben sind), so ist diese Übertragung ebenfalls bis zu einer Fläche von 200 qm steuerfrei, wenn die Kinder die übertragene Immobilie selber zu eigenen Wohnzwecken mindestens 10 Jahre nutzen. Auch diese Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn innerhalb der 10-Jahresfrist die Wohnung verkauft oder vermietet wird.
2. Baudenkmäler
Wird ein Baudenkmal vererbt, so ist dieses bezogen auf die Erbschaftsteuer zu 85 % seines Wertes steuerbefreit. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Erhaltung dieser Immobilien wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Immobilien in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung und der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden.
3. Pflegepauschale
Wendet der Erblasser einer Person etwas zu, die diesen unentgeltlich oder nur gegen eine unzureichende Bezahlung pflegt oder unterhält, so kann diese Zuwendung bis zu einem Betrag in Höhe von 20.000,- € steuerfrei sein.
4. persönliche Steuerfreibeträge
Alle oben erwähnten Punkte werden in vielen Nachlassfällen keine entscheidende Rolle spielen, da ohnehin die persönlichen Steuerfreibeträge der Bedachten oftmals nicht überschritten sind. Diese wurden nunmehr deutlich angehoben und beziffern sich wie folgt:Ehepartner (=eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner) können 500.000,- € steuerfrei erben (Freibetrag bisher 307.000 Euro)
Für Kinder erhöhen sich die Freibeträge von bisher 205.000 auf 400.000,- €
Der Freibetrag für Enkel wird von 51.200,- € auf 200.000,- € angehoben.
Für alle übrigen Personen der Steuerklasse I wird der Freibetrag von 51.200,- € auf 100.000,- € erhöht.
Weiter entfernte Verwandte und nicht verwandte Erben erhalten einheitlich einen Freibetrag in Höhe von 20.000,- €. Die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen der Erben zum Erblasser. Die Erben werden in drei Steuerklassen aufgeteilt:
Steuerklasse I: Ehegatte (nicht eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner), Kinder- und Stiefkinder, Enkelkinder, Eltern sowie Großeltern, wenn sie von Todes wegen Vermögen erben.
Steuerklasse II: Eltern und Großeltern, wenn ihnen bereits zu Lebzeiten etwas zugewandt worden ist, Geschwister, Nichten und Neffen sowie die Schwiegerkinder und Schwiegereltern. Auch der geschiedene Ehegatte zählt hierzu, falls er erbberechtigt ist.
Steuerklasse III: alle übrigen Erben und Beschenkten.
| Wert des steuerpflichtigen Erbwerb (neu) bis einschließlich | Wert des steuerpflichtigen Erbwerb (alt) bis einschließlich | Prozentsatz der Stuerpflicht nach Steuerklasse (alt in Klammern) | ||
| (in €) | (in €) | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
| 75.000 | 52.000 | 7 (7) | 30 (12) | 30 (17) |
| 300.000 | 256.000 | 11 (11) | 30 (17) | 30 (23) |
| 600.000 | 512.000 | 15 (15) | 30 (22) | 30 (29) |
| 6.000.000 | 5.113.000 | 19 (19) | 30 (27) | 30 (35) |
| 13.000.000 | 12.783.000 | 23 (23) | 50 (32) | 50 (41) |
| 26.000.000 | 25.565.000 | 27 (27) | 50 (37) | 50 (47) |
| über 26.000.000 | Über 25.565.000 | 30 (30) | 50 (40) | 50 (50) |
5. Stundungsmöglichkeit bei Immobilien
Wird eine Wohnimmobilie (auch vermietet) übertragen (z.B. vererbt) und führt die hierauf anfallende Erbschaftsteuer dazu, dass diese verkauft werden müsste, so kann auf Antrag die Erbschaftssteuer bis zu 10 Jahre (ggf. sogar zinsfrei) gestundet werden.
6. Wahlrecht
Die neuen Regelungen gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2007, wobei bei rückwirkender Geltung nicht die neuen erhöhten Freibeträge zur Anwendung kommen. Steuerpflichtige haben daher für die Jahre 2007 und 2008 das Wahlrecht, ob sie sich nach dem alten Erbschaftssteuerrecht oder dem neuen Erbschaftssteuerrecht veranlagen lassen.