Gesetzliche Erbfolge
Voraussetzungen:
Anwendung deutsches Erbrechtkein Testament oder ErbvertragErblasser muss verstorben sein und Erbe muss ihn überleben
Erbschaft nach Ordnungen:
Wer Erbe wird, richtet sich nach „Ordnungen“.
Grundsätzlich gilt: Verwandte vorhergehender Ordnungen schließen Verwandte nachfolgender Ordnungen aus.
Beispiel: Ein Kind des Erblassers schließt die Eltern des Erblassers aus. Ist ein Kind des Erblassers vor dem Erblasser verstorben, so erbt dessen Kind.
Es gibt folgende Ordnungen:
1. Ordnung (§ 1924 BGB): Kinder, Enkel, Urenkel
2. Ordnung (§ 1925 BGB): Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten
3. Ordnung (§ 1926 BGB): Großeltern (ggf. deren Abkömmlinge)
4. Ordnung (§ 1927 BGB): Urgroßeltern (ggf. deren Abkömmlinge)
5. Ferne Ordnung (§ 1929 BGB) entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge
III. Ehegattenerbrecht
| Ehegatte erbt neben Verwandten der: | 1. Ordnung | 2. Ordnung | 3. Ordnung |
| bei Zugewinngemeinschaft | 1/2(1/4 + 1/4) 1931, 1371 BGB(Achtung: Wahlrecht) | 3/4(1/2 + 1/4) | mind. 3/4(1/2 + 1/4(Wenn Großeltern nicht mehr leben: alles) |
| bei Gütertrennung | 1/4(neben mind. 3 Kindern)1/3(neben 2 Kindern)1/2(neben 1 Kind) | 1/2 | mind. 1/2(Wenn Großeltern nicht mehr leben: alles) |