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Gesetzliche Erbfolge

Voraussetzungen:

Anwendung deutsches Erbrechtkein Testament oder ErbvertragErblasser muss verstorben sein und Erbe muss ihn überleben



Erbschaft nach Ordnungen:

Wer Erbe wird, richtet sich nach „Ordnungen“.

Grundsätzlich gilt: Verwandte vorhergehender Ordnungen schließen Verwandte nachfolgender Ordnungen aus.

Beispiel: Ein Kind des Erblassers schließt die Eltern des Erblassers aus. Ist ein Kind des Erblassers vor dem Erblasser verstorben, so erbt dessen Kind.



Es gibt folgende Ordnungen:

1. Ordnung (§ 1924 BGB): Kinder, Enkel, Urenkel
2. Ordnung (§ 1925 BGB): Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten

3. Ordnung (§ 1926 BGB): Großeltern (ggf. deren Abkömmlinge)

4. Ordnung (§ 1927 BGB): Urgroßeltern (ggf. deren Abkömmlinge)

5. Ferne Ordnung (§ 1929 BGB) entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge



III. Ehegattenerbrecht

Ehegatte erbt neben Verwandten der:   1. Ordnung  2. Ordnung  3. Ordnung 
bei Zugewinngemeinschaft  1/2(1/4 + 1/4) 1931, 1371 BGB(Achtung: Wahlrecht)  3/4(1/2 + 1/4)   mind. 3/4(1/2 + 1/4(Wenn Großeltern nicht mehr leben: alles) 
bei Gütertrennung  1/4(neben mind. 3 Kindern)1/3(neben 2 Kindern)1/2(neben 1 Kind)  1/2  mind. 1/2(Wenn Großeltern nicht mehr leben: alles)