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Grundlage des Erbrechts

Anfang dieses Jahres hat die Bundesregierung die Eckpunkte zur Reform des Erbrechts vorgelegt, die aller Voraussicht nach bald umgesetzt werden dürften. Diese werden in der Praxis von großer Bedeutung sein.



I. Privilegierung pflegender Angehöriger

Grundsätzlich spielt es für die Erbquote und damit für die Frage, was ein Erbe letztlich erhält, keine Rolle, was er dem Erblasser „Gutes“ getan hat, also ob er etwa den Erblasser in den letzten Jahren gepflegt hat.

Hier will nun der Gesetzgeber künftig helfen. Pflegt ein Angehöriger, der gesetzlicher Erbe ist, den Erblasser, soll ihm ein Ausgleichsanspruch in Höhe der üblichen Pflegesätze zustehen.

Ein einfaches Beispiel: Der alleinstehende und kinderlose Erblasser hatte zwei Schwestern. Die eine pflegte ihren Bruder über Jahre, die andere kümmerte sich nicht um ihn. Verstirbt nun der Bruder, so erhalten nach bisheriger Rechtslage beide Schwestern das Gleiche. Künftig erhält die pflegende Schwester vorab ihre Pflegeleistungen ausgezahlt und nur der Rest wird geteilt.

Eine weitere Änderung wird bei der Anrechnung von Schenkungen erfolgen.

Hierzu ein kurzes Beispiel: Der Erblasser hat zwei Kinder, die auch dessen Erben sind. Hat er zu Lebzeiten einem der Kinder bereits einen größeren Geldbetrag geschenkt, so war dieser Betrag bei der späteren Erbschaft nur dann zu berücksichtigen, wenn der Erblasser dies bereits bei der Schenkung verfügt hat. Künftig soll der Erblasser auch die Möglichkeit haben, dies nachträglich in einem Testament oder Erbvertrag zu bestimmen.



II. Pflichtteilsrecht

Der auch im Bereich des Pflichtteilsrechts sind erhebliche Änderungen vorgesehen.

Neben den eigentlichen Erbrechten kennen wir in Deutschland auch die Pflichtteilsansprüche. Unsere Rechtsordnung will verhindern, dass beim Nachlass engste Angehörige, in erster Linie Kinder, Ehegatten beziehungsweise gleichgeschlechtliche Ehepartner komplett leer ausgehen. Existieren keine Kinder, so steht auch den noch lebenden Eltern des Erblasser ein Pflichtteilsanspruch zu. Der Pflichtteilsanspruch ist immer auf Geld gerichtet, nicht etwa auf die Herausgabe von Gegenständen aus dem Nachlass.

Die Höhe des Pflichtteils entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.

Ein kurzes Beispiel: Der verwitwete Erblasser hat einen Sohn und eine Tochter. Da er zum Sohn keinen Kontakt mehr hat, setzt er seine Tochter im Testament zur Alleinerbin ein. Ohne Testament hätten Sohn und Tochter zu je ½ geerbt. Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf ½ des gesetzlichen Erbteils, also ¼ des Nachlasses. In unserem kurzem Beispiel würde also die Tochter Alleinerbin, müsste jedoch ¼ des Nachlasses an ihren Bruder auszahlen.

Der Pflichtteilsanspruch ist kurzfristig vom Erben zu zahlen, da er sofort mit dem Erbfall fällig wird. Dies führt oft natürlich zu massiven Härten, wenn etwa der Nachlass nicht aus Geld, sondern etwa aus einem Wohnhaus besteht, also keine flüssigen Geldmittel zur Verfügung stehen. Eine Stundung der Zahlungsverpflichtung war bislang nur in ganz außergewöhnlichen Fällen möglich. Dies soll künftig besser werden. Der Gesetzgeber eröffnet allen Erben die Möglichkeit, eine Stundung zu erhalten, wenn die sofortige Zahlung eine unbillige Härte bedeuten würde. Über die Stundung entscheidet das Nachlassgericht.

Insgesamt ist festzuhalten, dass ein Testierender zwar frei über sein Vermögen verfügen darf, nicht jedoch über den erwähnten Pflichtteil. Diesen konnte der Erblasser bislang nur unter ganz engen Voraussetzungen dem Berechtigten entziehen, etwa wenn dieser den Erblasser misshandelte. Künftig reicht auch die Misshandlung anderer, dem Erblasser nahe stehender Personen aus. Auch soll eine Entziehung möglich sein, wenn der Berechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wird und hierdurch die Beibehaltung des Pflichtteils dem Erblasser unzumutbar wird.


III. Pflichtteilsergänzungsansprüche

Da sich der Pflichtteil nach dem Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt des Todes bemisst, könnte der Erblasser auf die Idee kommen, den Pflichtteilsanspruch dadurch zu reduzieren, dass er einen Teil seines Vermögens schon zu Lebzeiten etwa an den Erben verschenkt. Oder er verschenkt Vermögen um Erbschaftssteuer zu sparen. Der Pflichtteilsberechtigte wird durch die sogenannten „Pflichtteilsergänzungsansprüche“ geschützt, d. h., dass alle Schenkungen der letzten 10 Jahre dem Vermögen zum Todeszeitpunkt hinzugerechnet werden.

Bislang spielte es hierbei keine Rolle, ob die Schenkung nun einen Tag oder 9 Jahre und 11 Monate zurück lag. Es war immer die gesamte Schenkung anzurechnen. Künftig soll dies anders werden. So soll für jedes Jahr, welches seit der Schenkung verstrichen ein, 1/10 der Schenkung abgezogen werden.

Beispiel: Der Erblasser hat einen Sohn. Sonstige Angehörige sind keine vorhanden. 5 Jahre vor seinem Tod verschenkt er 200.000,- € seiner Lebensgefährtin Erna Raffke. Diese setzt er auch zur Alleinerbin ein. Ohne Testament wäre der Sohn gesetzlich Alleinerbe. Sein Pflichtteilsanspruch beträgt hiervon ½. Nach bisheriger Rechtslage stünde daher dem Sohn ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Erbin in Höhe von 100.000,- € zu. Nach künftigem Recht würden 5 mal 1/10 abgezogen wegen der 5 Jahre und er erhielte nur noch 50.000,- €.



IV. Fristen im Erbrecht

Zwar verkürzt sich die Frist im Erbrecht künftig von 30 Jahre auf 3 Jahre, dies ist aber nur in wenigen Fällen von Bedeutung, da es im Erbrecht zahlreiche Sondervorschriften zur Verjährung von Ansprüchen gibt, die teils wesentlich kürzer als 3 Jahre sind und manchmal nur wenige Wochen umfassen.