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Pflichtteilsrecht


I. Was sind Pflichtteilsansprüche?

Jeder hat grundsätzlich das Recht, frei über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tode zu verfügen (=Testierfreiheit). Dies gilt auch für das Familienvermögen und zum Nachteil enger Familienangehöriger (z.B. Kinder). Der Gesetzgeber wollte jedoch verhindern, dass nächste Angehörige (vgl. Punkt III) komplett leer ausgehen, auch wenn der Erblasser diese enterbt hat. Ein Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Tode des Erblassers.


II. Wie hoch sind Pflichtteilsansprüche?
Die Höhe des Pflichtteils entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Erben einen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch, § 2314 BGB. Der Pflichtteilsanspruch ist immer auf Geld gerichtet. Ein Anspruch auf einen Gegenstand aus dem Nachlass besteht nicht.


III. Wer ist Pflichtteilsberechtigter?
Pflichtteilsberechtigte sind:
Abkömmlinge, also Kinder, Enkel*, Urenkel*, usw. Unerheblich ist, ob dies eheliche, nichteheliche oder angenommene Abkömmlinge sind.Eltern* Ehegatte (Ehe muss im Zeitpunkt des Erbfalls noch bestehen)Lebenspartner (gleichgeschlechtliche Partner im Sinne des § 1 LpartG)Eltern, sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind.

*Bei diesen Personen gilt: Ist ein näherer Verwandter vorhanden, so erhalten diese keinen Pflichtteil, § 2309 BGB. Ob die Voraussetzungen des § 2309 BGB vorliegen, bedarf im Zweifel einer anwaltlichen Überprüfung.

Nicht Pflichtteilsberechtigt sind zum Beispiel:
GeschwisterNeffen und NichtenGroßeltern


IV Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Der Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn benachteiligenden erbrechtlichen Verfügung (z.B. Testament) erfährt, spätestens jedoch 30 Jahre nach dem Erbfall.


IV. Kann ich auf den Pflichtteilsanspruch verzichten?
Es steht dem Pflichtteilsberechtigten frei, seinen Anspruch geltend zu machen. Unterlässt er dies, so verjährt der Anspruch. Man kann sogar vor dem Erbfall durch notariellen Vertrag auf seine Ansprüche verzichten. In der Praxis werden hierfür oft Ausgleichszahlungen durch den künftigen Erblasser vereinbart.


V. Kann der Erblasser dem Berechtigten seinen Pflichtteilsanspruch entziehen?
Dies ist nur dann möglich, wenn dem Berechtigten eine grobe Verfehlung vorgeworfen wird, § 2339 BGB. Die Anforderungen sind sehr hoch.


VI. Gibt es für den künftigen Erblasser Möglichkeiten, den Pflichtteilsanspruch zu reduzieren?
Während eine Entziehung des Pflichtteilanspruches nur selten durchsetzbar ist, existiert eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Reduzierung künftiger Pflichtteilsansprüche (z.B. Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten). Dies muss jedoch in jedem Einzelfall sorgsam geprüft werden, da es hier auf die individuelle Sachlage ankommt.


VII. Kann ich mein Vermögen vor meinem Tode verschenken?
Dies ist zwar in der Regel rechtlich zulässig, ohne eine weitere Vereinbarung meist jedoch nicht sinnvoll. Dasjenige, was der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod verschenkt, löst Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 BGB) aus. Diese entsprechen der Höhe nach den Pflichtteilsansprüchen. In Einzelfällen kann diese Frist auch mehr als 10 Jahre betragen, etwa wenn die Schenkung an den Ehegatten erfolgt oder sich der künftige Erblasser das Nutzungsrecht an der übertragenen Sache zurück behält.


VIII. Muss ich enterbt sein, um meinem Pflichtteilsanspruch geltend zu machen?
Auch dem Erben kann ein Zusatzpflichtteil zustehen, wenn die Erbschaft so gering ist, dass der Pflichtteil einen höheren Wert hat, § 2305 BGB. Im Einzelfall kann auch eine sogenannte „taktische Ausschlagung“ der Erbschaft sinnvoll sein. In diesem Fall verlangt man statt der Erbschaft den Pflichtteil, § 2306 BGB. Vorsicht ist jedoch geboten, da dies bei Fehlern auch zum Verlust aller Ansprüche führen kann. Deshalb sollte auch hier zeitnah anwaltliche Rat eingeholt werden, insbesondere wegen der kurzen Ausschlagungsfristen.


IX. Sind Zuwendungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten zu berücksichtigen?
Dies ist grundsätzlich möglich. Das Gesetz sieht hier eine Vielzahl von Ausgleichspflichten vor, §§ 2315, 2316 BGB. Ob die Voraussetzungen vorliegen unterliegt einer Prüfung des Einzelfalls.


X. Muss ich ein Geschenk des Erblassers herausgeben, auch wenn ich nicht Erbe bin?
Zunächst nicht. Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten richtet sich gegen den Erben. Wenn dieser aber im Einzelfall die Ansprüche nicht erfüllen muss, dann kann der Pflichtteilsberechtigte vom Beschenkten die Herausgabe verlangen. Der Beschenkte kann die Herausgabe des Geschenks durch Zahlung des fehlenden Betrages jedoch abwenden.