Über uns Anwälte Rechtsgebiete Unsere Kanzlei Anfahrt Service
Startseite Rechtsgebiete Erbrecht Verfügungen von Todes wegen

Rechtsgebiete


Arbeitsrecht Baurecht Erbrecht Familienrecht Mietrecht Sozialrecht Strafrecht Teilungsversteigerung Verkehrs- und Schadensrecht Versicherungsrecht Vertragsrecht Verwaltungsrecht Zwangsversteigerung Zwangsvollstreckung

Grundlage des Erbrechts Gesetzliche Erbfolge Pflichtteilsrecht Verfügungen von Todes wegen Das richtige Testament Erbschaftsteuerreform 2009 Teilungsversteigerung bei Erbauseinandersetzung Richtig erben - rechtzeitig planen Die überschuldete Erbschaft

Kontakt Impressum

Verfügungen von Todes wegen

Verfügungen von Todes wegen

Testament, 2229 ff. BGB(grundsätzlich frei widerrufbar)  Erbvertrag, 2274 ff. BGB(grundsätzlich nicht frei widerrufbar) 
eigenhändiges Testament, 2247 BGB  öffentliches (notarielles) Testament, 2232 BGB  Sonderformen, spielen in der Praxis keine Rolle 

Voraussetzungen:

eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung, § 2247 Abs. 1 BGB (Ausnahme Ehegattentestament, § 2265 BGB: hier reicht es gem. § 2267 BGB aus, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich schreibt und unterschreibt, während der andere Ehegatte unter zusätzlicher Angabe des Datums und Ortes seiner Unterschrift ebenfalls unterschreibt).

Der Testierende muss eindeutig bestimmbar sein. Es ist daher geboten, Vor- und Familienname sowie Wohnadresse zu nennen.

In dem Testament ist das Datum und der Ort, an dem es errichtet wurde, zu benennen.
▼ Die Unterschrift soll Vor- und Familienname enthalten.



Dr. Josef Trompetter
Fachanwalt für Erbrecht
Vürfelser Kaule 2
51427 Bergisch Gladbach-Refrath