Verfügungen von Todes wegen
Verfügungen von Todes wegen
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Testament, 2229 ff. BGB(grundsätzlich frei widerrufbar)
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Erbvertrag, 2274 ff. BGB(grundsätzlich nicht frei widerrufbar)
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eigenhändiges Testament, 2247 BGB
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öffentliches (notarielles) Testament, 2232 BGB
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Sonderformen, spielen in der Praxis keine Rolle
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Voraussetzungen:
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eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung, § 2247 Abs. 1 BGB (Ausnahme Ehegattentestament, § 2265 BGB: hier reicht es gem. § 2267 BGB aus, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich schreibt und unterschreibt, während der andere Ehegatte unter zusätzlicher Angabe des Datums und Ortes seiner Unterschrift ebenfalls unterschreibt).
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Der Testierende muss eindeutig bestimmbar sein. Es ist daher geboten, Vor- und Familienname sowie Wohnadresse zu nennen.
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In dem Testament ist das Datum und der Ort, an dem es errichtet wurde, zu benennen.
▼ Die Unterschrift soll Vor- und Familienname enthalten.
Dr. Josef Trompetter
Fachanwalt für Erbrecht
Vürfelser Kaule 2
51427 Bergisch Gladbach-Refrath