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Ehewohnung

Beide Ehepartner haben das gleiche Recht, in der Wohnung wohnen zu bleiben - unabhängig davon, wer den Mietvertrag unterschrieben hat, wer die Miete zahlt oder in wessen Eigentum die Wohnung steht.

Einen Anspruch auf alleinige Nutzung der Wohnung hat man nur dann, wenn dies auch unter der Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine "unbillige Härte" zu vermeiden. Man muss wichtige Gründe haben, wieso man selber und nicht der Ehepartner in der Wohnung wohnen bleiben soll. Der wichtigste Grund und das häufigste Argument ist das Wohl der Kinder, um die Kinder nicht aus Ihrer gewohnten Umgebung und Ihrem sozialen Gefüge herauszureißen. Ein weiteres gewichtiges Argument ist Gewalttätigkeit des Ehepartners. Wenn eine Gewalt oder Gewaltandrohung erfolgt ist, dann kann dem Bedrohten die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden.

Liegen solche Gründe nicht vor, gilt in der Regel, dass der ausziehen sollte, der sich trennen möchte.

Um das Nutzungsrecht an der Wohnung zu regeln, muss bei Streitigkeiten ggf. ein Antrag bei Gericht gestellt werden.

Das Mietverhältnis kann nur von allen Mietern gemeinsam gekündigt werden. Wenn einer der Mieter nicht kündigt, kann auch der andere Mieter das Mietverhältnis nicht alleine beenden. Ein Mieter kann aber gegenüber dem andern Mieter einen Anspruch auf Mitwirkung bei der Kündigung oder auf Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Mietvertrag haben. Wenn sich der Vermieter weigert, seine Zustimmung zur Änderung des Mietvertrages zu geben und keine nachvollziehbaren Gründe angibt, besteht die Möglichkeit, diese Zustimmung durch ein Gerichtsurteil ersetzen zu lassen.