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Hausrat

Bei der Trennung der Eheleute muss geklärt werden, welcher Partner Anspruch auf die in der Ehewohnung befindlichen Gegenstände hat. Hier ist zunächst zu differenzieren zwischen der persönlichen Habe eines Partners und den Hausratsgegenständen, die dem gemeinsamen Gebrauch dienen.


Persönliche Gegenstände
Unproblematisch ist die Mitnahme persönlicher Gegenstände bei Auszug eines Partners.

Dazu gehören:
Persönliche Dokumente
Versicherungspolicen
Sparbücher
Zeugnisse
Kontoauszüge
Beruflich genutzte Gegenstände:
Kleidung
Schmuck
Spielzeug und Schulsachen für die Kinder
Gegenstände für ein Hobby

Hausrat
Problematisch wird es bei der Aufteilung des Hausrats. Zum Hausrat gehören alle beweglichen Sachen, die der Gestaltung des gemeinsamen Lebens der Eheleute und der mit ihnen zusammenlebenden Kinder dienen und die tatsächlich zur Gestaltung des gemeinsamen Lebens verwendet werden. Entscheidend sind also Funktion und Zweckbestimmung der Gegenstände für Wohnung, Haushalt, Zusammenleben der Familie und Freizeitgestaltung. Für diese Gegenstände gilt die sog. Hausratsteilung.

Am Beispiel des PKW:
Ein Pkw zählt zum Hausrat, wenn es sich dabei um das sog. Familienauto handelt, das privat für die ganze Familie genutzt wird. Unerheblich ist, ob der Pkw geleast ist, wenn er zweckbestimmt ebenfalls zur Haushalts- und privaten Lebensführung dient, also zum Einkauf für den Familienbedarf, für Fahrten mit den Kindern zur Schule, Kindergarten, Klavierunterricht etc. sowie zu Urlaubs- und Ausflugsfahrten.

Ein PKW zählt nicht zum Hausrat, wenn ein Partner das nutzt Auto überwiegend für berufliche Zwecke und nur gelegentlich wird es als Familienauto genutzt, wie z.B. der Wagen eines Installateurs, in dem sich auch die Handwerkszeuge befinden und mit dem die Familie gelegentlich am Wochenende Ausflüge macht.

Die Gegenstände des Hausrats müssen auf die beiden Ehegatten verteilt werden. Ggf. ist dazu ein gerichtliches Verfahren erforderlich.