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Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt ist der in der Praxis am häufigsten vorkommende Unterhalt des Verwandtenunterhalts. Er besteht unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Anspruch auf Kindesunterhalt haben minderjährige Kinder, sog. privilegierte volljährige Kinder und volljährige Kinder.

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Maßstab für den Kindesunterhalt ist bundesweit die sog. „Düsseldorfer Tabelle“:



Nettoeinkommendes Barunter-haltspflichtigen€  Altersstufen in Jahren  Vom-hundert-satz  Bedarfs-kontroll-betrag€ 
  0 - 5  6 - 11  12 - 17  ab 18     
1.  bis 1500  281  322  377  432  100  770/900 
2.  1501 - 1900  296  339  396  454  105  1000 
3.  1901 - 2300  310  355  415  476  110  1100 
4.  2301 - 2700  324  371  434  497  115  1200 
5.  2701 - 3100  338  387  453  519  120  1300 
6.  3101 - 3500  360  413  483  553  128  1400 
7.  3501 - 3900  383  438  513  588  136  1500 
8.  3901 - 4300  405  464  543  623  144  1600 
9.  4301 - 4700  428  490  574  657  152  1700 
10.  4701 - 5100  450  516  604  692  160  1800 
  ab 5101  nach den Umständen des Falles 

Stand 01.01.2009





Der Mindestunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder unter 21 Jahren in der Schulausbildung wurde erstmals gesetzlich und bundeseinheitlich festgelegt. Er orientiert sich an den doppelten Kinderfreibeträgen im Einkommenssteuerrecht. Derzeit besteht noch eine Übergangsvorschrift, wonach folgender Mindestunterhalt festgelegt wurde:

A l t e r s g r u p p e n 
0-5 Jahre  6-11 Jahre  12-17 Jahre 
279  322  365 
Von diesen Beträgen kann das hälftige Kindergeld abgesetzt werden. Die Zahlbeträge dann: 
202  245  288 

 
"Mindestunterhalt" bedeutet nicht, dass dieser Betrag garantiert zu zahlen ist. Wie früher auch, ist immer der Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen von € 900,00 zu wahren.



Anrechnung des Kindergeldes:

Das hälftige Kindergeld wird seit dem 01.01.2008 beim Unterhaltspflichtigen berücksichtigt. Bezugsberechtigt für das Kindergeld ist der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Das Kindergeld wird zur Hälfte dem Unterhaltsverpflichteten angerechnet, so dass diese Hälfte vom zu zahlenden Kindesunterhalt abzuziehen ist. Bei volljährigen Kindern wird der komplette Kindergeldbetrag von dem Bedarf des Kindes abgezogen.



Unterhalt für volljährige Kinder:

Volljährige Kinder haben so lange einen Unterhaltsanspruch, wie sie noch zur Schule gehen oder sich in der Berufsausbildung befinden, insbesondere also Schüler, Lehrlinge und Studenten. Zu den sog. „privilegierten“ Volljährigen gehören die Kinder, die unverheiratet und höchstens 21 Jahre alt sind, noch zur Schule gehen, und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles leben. Diese „privilegierten“ Volljährigen sind den minderjährigen Kindern gleichgestellt.

Die Höhe des Unterhaltes hängt bei volljährigen Kindern nicht nur vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab, sondern vom Einkommen beider Elternteile. Bei minderjährigen Kindern erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung, Erziehung und Pflege des Kindes. Mit der Volljährigkeit ist auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, zum Barunterhalt verpflichtet, weil davon ausgegangen wird, dass ein volljähriges Kind nicht mehr betreut und gepflegt wird.

Auszubildende, die noch im Haushalt der Eltern leben, erhalten Unterhalt nach der Altersklasse „ab 18“ nach der Düsseldorfer Tabelle. Ihr Einkommen, also die Ausbildungsvergütung, ist jedoch zu berücksichtigen, wobei 90,00 € monatlich für Ausbildungskosten (Fahrtkosten, Lehrbücher u.s.w.) abgezogen werden.

Bei den übrigen volljährigen Kindern, die nicht mehr im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, und sich in der Berufsausbildung befinden oder studieren, wird von einem Bedarf von monatlich 640,00 € ausgegangen. Einkommen eines Studenten wird nicht berücksichtigt, solange eine dem Einzelfall angemessene Höhe nicht überschritten wird.