Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt ist der in der Praxis am häufigsten vorkommende Unterhalt des Verwandtenunterhalts. Er besteht unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Anspruch auf Kindesunterhalt haben minderjährige Kinder, sog. privilegierte volljährige Kinder und volljährige Kinder.
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Maßstab für den Kindesunterhalt ist bundesweit die sog. „Düsseldorfer Tabelle“:
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Nettoeinkommendes Barunter-haltspflichtigen€
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Altersstufen in Jahren
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Vom-hundert-satz
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Bedarfs-kontroll-betrag€
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0 - 5
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6 - 11
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12 - 17
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ab 18
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1.
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bis 1500
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281
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322
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377
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432
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100
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770/900
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2.
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1501 - 1900
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296
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339
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396
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454
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105
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1000
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3.
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1901 - 2300
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310
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355
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415
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476
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110
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1100
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4.
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2301 - 2700
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324
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371
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434
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497
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115
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1200
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5.
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2701 - 3100
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338
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387
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453
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519
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120
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1300
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6.
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3101 - 3500
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360
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413
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483
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553
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128
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1400
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7.
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3501 - 3900
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383
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438
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513
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588
|
136
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1500
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8.
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3901 - 4300
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405
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464
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543
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623
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144
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1600
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9.
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4301 - 4700
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428
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490
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574
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657
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152
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1700
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10.
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4701 - 5100
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450
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516
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604
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692
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160
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1800
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ab 5101
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nach den Umständen des Falles
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Stand 01.01.2009
Der Mindestunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder unter 21 Jahren in der Schulausbildung wurde erstmals gesetzlich und bundeseinheitlich festgelegt. Er orientiert sich an den doppelten Kinderfreibeträgen im Einkommenssteuerrecht. Derzeit besteht noch eine Übergangsvorschrift, wonach folgender Mindestunterhalt festgelegt wurde:
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A l t e r s g r u p p e n
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0-5 Jahre
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6-11 Jahre
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12-17 Jahre
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279
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322
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365
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Von diesen Beträgen kann das hälftige Kindergeld abgesetzt werden. Die Zahlbeträge dann:
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"Mindestunterhalt" bedeutet nicht, dass dieser Betrag garantiert zu zahlen ist. Wie früher auch, ist immer der Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen von € 900,00 zu wahren.
Anrechnung des Kindergeldes:
Das hälftige Kindergeld wird seit dem 01.01.2008 beim Unterhaltspflichtigen berücksichtigt. Bezugsberechtigt für das Kindergeld ist der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Das Kindergeld wird zur Hälfte dem Unterhaltsverpflichteten angerechnet, so dass diese Hälfte vom zu zahlenden Kindesunterhalt abzuziehen ist. Bei volljährigen Kindern wird der komplette Kindergeldbetrag von dem Bedarf des Kindes abgezogen.
Unterhalt für volljährige Kinder:
Volljährige Kinder haben so lange einen Unterhaltsanspruch, wie sie noch zur Schule gehen oder sich in der Berufsausbildung befinden, insbesondere also Schüler, Lehrlinge und Studenten. Zu den sog. „privilegierten“ Volljährigen gehören die Kinder, die unverheiratet und höchstens 21 Jahre alt sind, noch zur Schule gehen, und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles leben. Diese „privilegierten“ Volljährigen sind den minderjährigen Kindern gleichgestellt.
Die Höhe des Unterhaltes hängt bei volljährigen Kindern nicht nur vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab, sondern vom Einkommen beider Elternteile. Bei minderjährigen Kindern erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung, Erziehung und Pflege des Kindes. Mit der Volljährigkeit ist auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, zum Barunterhalt verpflichtet, weil davon ausgegangen wird, dass ein volljähriges Kind nicht mehr betreut und gepflegt wird.
Auszubildende, die noch im Haushalt der Eltern leben, erhalten Unterhalt nach der Altersklasse „ab 18“ nach der Düsseldorfer Tabelle. Ihr Einkommen, also die Ausbildungsvergütung, ist jedoch zu berücksichtigen, wobei 90,00 € monatlich für Ausbildungskosten (Fahrtkosten, Lehrbücher u.s.w.) abgezogen werden.
Bei den übrigen volljährigen Kindern, die nicht mehr im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, und sich in der Berufsausbildung befinden oder studieren, wird von einem Bedarf von monatlich 640,00 € ausgegangen. Einkommen eines Studenten wird nicht berücksichtigt, solange eine dem Einzelfall angemessene Höhe nicht überschritten wird.