Nachehelicher Unterhalt
Nach der Scheidung besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn der geschiedene Ehegatte nicht selber für seinen Unterhalt sorgen kann, und zwar zum Zeitpunkt der Scheidung, oder im Anschluss eines vorherigen nachehelichen Unterhaltsanspruches, und zwar aus folgenden Gründen:
Unterhalt wegen Kinderbetreuung:
Der geschiedene Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er ein Kind (oder mehrere) betreut. Auch adoptierte Kinder gehören dazu. In diesem Fall hat er Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Mit dem neuen Unterhaltsrecht zum 01.01.2008 wurde der Anspruch des Elternteils eines ehelichen Kindes dem Anspruch des Elternteils eines nichtehelichen Kindes angepasst:
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
(§ 1570 BGB)
Unterhalt wegen Alters:
Der geschiedene Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er zu alt ist. In diesem Fall hat er Anspruch auf Altersunterhalt. Voraussetzung ist nicht, dass man erst in der Ehe alt geworden ist, sondern der Unterhaltsanspruch besteht z.B. auch, wenn man erst im Rentenalter geheiratet hat.
Unterhalt wegen Krankheit:
Der geschiedene Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er krank ist. In diesem Fall hat er Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit. Auf ein Verschulden kommt es grundsätzlich nicht an, allerdings kann ein Unterhaltsanspruch versagt oder herabgesetzt werden, wenn die Krankheit mutwillig herbeigeführt wurde, oder wenn eine mögliche Behandlung verweigert bzw. unterlassen wird. Die Beweislast für das Vorliegen der Krankheit liegt bei demjenigen, der den Unterhaltsanspruch geltend macht. Er muss das Vorliegen einer Krankheit darlegen und beweisen, und auch beweisen, dass diese Krankheit in dem erforderlichen Zeitpunkt (Scheidung, Beendigung eines anderen Unterhaltsanspruches) vorgelegen hat. Bei Bestreiten der Gegenseite einer Erkrankung in einem Gerichtsverfahren ist zur Beweiserhebung in den meisten Fällen ein Sachverständigengutachten nötig.
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit:
Der geschiedene Ehegatte findet keine Arbeit, trotz intensiver Bemühungen. In diesem Fall hat er Anspruch auf Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit. Durch das neue Unterhaltsrecht wurde die Eigenverantwortung sehr gestärkt. Man ist daher verpflichtet, einer objektiv angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Soweit es zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, muss sich der geschiedene Ehegatte weiterbilden (Umschulung, Fort- und Weiterbildung). Der geschiedene Ehegatte ist verpflichtet, sich nachhaltig und ernsthaft um eine Arbeit zu bemühen. Die Beweislast für intensive Bemühungen einer Arbeitssuche liegt beim Unterhaltsberechtigten:
- Meldung beim Arbeitsamt als arbeitssuchend, das alleine ist jedoch nicht ausreichend
- Bewerbungen auf in Frage kommende Stellenanzeigen in nachweisbarer Form. Nachweis von Absagen bzw. Zusagen.
- schriftliche Bewerbungen in konkreter, ansprechender und ernsthafter Form
- Wahrnehmung der angebotenen Vorstellungsgespräche
- egebenenfalls eigene Zeitungsanzeigen
- intensive Arbeitssuche, Suche nach Stellenanzeigen in Zeitungen und Anzeigenblättern mindestens wöchentlich
Kommt der Unterhaltsberechtigte seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann ihm ein fiktives Einkommen angerechnet werden, das seinen Unterhalts-anspruch mindert.
Aufstockungsunterhalt:
Der geschiedene Ehegatte hat zwar eine Arbeitsstelle, verdient aber nicht genug, um sich selber zu versorgen. In diesem Fall hat er einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Hier ist zu berücksichtigen, dass es keine Lebensstandartgarantie mehr gibt. Es muss also nicht zwingend so viel gezahlt werden, dass der während der Ehe gewohnte Lebensstandart erhalten bleibt.
Ausbildungsunterhalt:
Der geschiedene Ehegatte macht eine Ausbildung, die er wegen der Eheschließung nicht begonnen oder abgebrochen hatte. Der Ausbildungs-unterhalt hat den Zweck, ehebedingte Nachteile durch versäumte Ausbildungsmöglichkeiten auszugleichen. Die Ausbildung muss sobald wie möglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, entweder nach der Scheidung oder nach dem Ende eines Betreuungs- oder Krankheitsunterhalts aufgenommen werden.
Unterhalt aus Billigkeitsgründen:
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, und die Versagung des Unterhalts unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Beispiele: Betreuung von Pflegekindern, wenn diese während der Ehezeit auf gemeinsamen Wunsch aufgenommen wurden; Betreuung von Stiefkindern; besondere Leistungen des Unterhaltsberechtigten während der Ehezeit: jahrelange Pflege des Verpflichteten wegen Krankheit oder außergewöhnliche Vermögensopfer.
Die genannten Unterhaltstatbestände können auch nacheinander auftreten und eine sog. „Unterhaltskette“ bilden.
Beispiel: Die Ehefrau betreut nach der Scheidung zwei kleine Kinder. Sie hat einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Nachdem die Kinder älter geworden sind, holt sie eine in der Ehe abgebrochene Berufsausbildung nach und hat einen Unterhalts-anspruch wegen Ausbildung. Im Anschluss daran erkrankt sie so schwer, dass sie nicht mehr erwerbstätig sein kann. Es schließt sich dann der Unterhaltsanspruch wegen Krankheit an.
Ist die Unterhaltskette aber einmal unterbrochen, kann ein nachehelicher Unterhaltsanspruch später nicht mehr neu entstehen.
Beispiel: Zur Zeit der Scheidung sind die Parteien berufstätig, und beide haben Einkommen in etwa der gleichen Höhe, beide können sich somit selber versorgen. Ein Unterhaltsanspruch besteht daher nicht. Einige Jahre nach der Scheidung erkrankt die geschiedene Ehefrau schwer, so dass sie nicht mehr arbeiten kann, und nur noch wenig Einkommen hat, das zum Leben aber nicht mehr ausreicht. Da zur Zeit der Scheidung kein Unterhaltsanspruch bestand, fehlt für einen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit die notwendige direkte Anknüpfung an den Scheidungszeitpunkt oder einen vorangegangenen Unterhaltsanspruch. Sie hat daher keinen Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann.
Das Einkommen ermittelt sich wie beim Trennungsunterhalt. Anders als beim Trennungsunterhalt gibt es jedoch keine Lebensstandartgarantie mehr. Das neue Unterhaltsrecht stärkt die Eigenverantwortlichkeit nach der Scheidung. Das heißt, jeder sollte nach der Scheidung für sich selber sorgen können, außer einer der oben aufgeführten Gründe liegt vor. Das heißt aber auch, dass der Lebensstandart bei einer Unterhaltszahlung ein anderer sein kann als während der Ehe.
Nach dem neuen Unterhaltsrecht ist der nacheheliche Unterhalt zeitlich zu befristen, und auch der Höhe nach kann er begrenzt werden. Das heißt, es kann auch nach einer langen Ehe und nach Kindererziehung der Unterhaltsanspruch enden, wenn dies "nicht unbillig ist." Es kommt dafür auf die beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile wegen der Ehe, der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung an. Der nacheheliche Unterhalt bei langer Ehedauer (ab ca. 10 Jahren Ehedauer) wird künftig nur noch ein Nachteilsausgleich für ehe- und familienbedingte Einschränkungen sein. Sobald der Unterhaltsberechtigte aus eigener Erwerbstätigkeit eine eigene Lebensstellung erreicht, die auch ohne Ehe und Kinderziehung zu diesem Zeitpunkt erreicht worden wäre, kann der Unterhalt entfallen.
Unterhaltsausschluss:
Es gibt Gründe, deren Vorliegen einen Unterhaltsanspruch ausschließen, zeitlich begrenzen oder herabsetzen können, solange ein evtl. Kindeswohl nicht beeinträchtigt wird:
- Die Ehe dauert nur kurz, ca. unter 2-3 Jahren. Für die Ehezeit ist in diesem Fall maßgeblich der Tag der Heirat bis zu dem Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Partner vom Gericht zugestellt worden ist, also nicht die Trennung und nicht die Scheidung.
- Der Unterhaltsberechtigte lebt in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft. Anhaltspunkte für diese Annahme sind: Führen eines gemeinsamen Haushalts, Auftreten nach außen – Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen, Dauer der Verbindung, Geburt eines gemeinsamen Kindes. Auch wenn die Partner nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, kann eine verfestigte Lebensgemeinschaft angenommen werden. Maßgeblich ist dann, wie stark die wirtschaftliche und persönliche Verflechtung ist. Nur wenn die Partner bewusst eine sog. Distanz-beziehung führen, kann eine Lebensgemeinschaft verneint werden. Es ist unerheblich, ob der neue Lebenspartner leistungsfähig ist oder nicht.
- Der Unterhaltsberechtigte hat sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens oder einer Straftat gegen den Unterhaltsverpflichteten strafbar gemacht. Beispiele hierfür sind: gefährliche Körperverletzung, betrügerisches Erwirken von Unterhaltsleistungen durch falsche Angaben, oder Verschweigen einer Erwerbstätigkeit, bewusst falsche Angaben oder Verleugnen des Zusammenlebens mit einem neuen Partner, sexueller Missbrauch, u.s.w.
- Die Bedürftigkeit wurde vom Unterhaltsberechtigten mutwillig herbeigeführt, d.h. der Berechtigte muss gewusst haben oder es muss ihm zumindest bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten seine Bedürftigkeit zur Folge hat. Mutwilligkeit kann vorsätzlich sein, es reicht aber auch grobe Fahrlässigkeit aus. Häufigster Fall: Alkoholismus oder Drogenabhängigkeit, wenn der Berechtigte eine Entziehungskur, Therapie oder Heilbehandlungen verweigert.
Unterhaltsvereinbarungen für die Zeit nach der Scheidung müssen notariell beurkundet werden, oder durch 2 Anwälte bei der Ehescheidung zu Protokoll des Gerichts erklärt werden. Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt und zum Kindesunterhalt kann auf den nachehelichen Unterhalt ganz oder teilweise verzichtet werden. Zu beachten ist, dass die Vertragsfreiheit eingeschränkt ist. Die Ehepartner können den Vertrag zwar frei gestalten, ein Kernbereich gegenseitiger Rechte darf jedoch nicht angetastet werden. Dazu gehören insbesondere der Unterhalt für die Kinderbetreuung, sowie ggf. der Unterhalt wegen Alters und wegen Krankheit.