Rangfolge der Unterhaltsberechtigten
Wenn das Geld nicht für alle reicht
Mit dem neuen Unterhaltsrecht wurde eine neue Rangfolge der Unterhalts-berechtigten geschaffen:
| 1. Rang | Minderjährige Kinder aus allen Beziehungen, auch adoptierte Kinder Volljährige Kinder unter 21, die noch in der Schulausbildung sind |
| 2. Rang | Ehepartner getrennt- oder zusammenlebend, die mdj. Kinder betreuen Geschiedene Ehepartner, wenn sie minderjährige Kinder betreuen Geschiedene Ehepartner nach langer Ehedauer Nicht verheiratete Mütter und Väter gemeinsamer Kinder |
| 3. Rang | Geschiedene und getrenntlebende Ehepartner aus kinderlosen Ehen, die nicht in Rang 2 fallen |
| 4. Rang | volljährige Kinder, die nicht mehr in Schulausbildung oder über 21 sind |
| 5. Rang | Enkelkinder, Urenkelkinder |
| 6.-7. Rang | Eltern, Großeltern, Urgroßeltern (die Näheren vor den Entfernteren) |
Zur Förderung des Kindeswohls stehen die Kinder nun auf dem 1. Platz der Rangliste.
Falls das Geld nicht für alle reicht, wird der zur Verfügung stehende Unterhalt dem Rang nach gezahlt, und reicht ggf. nur für die Kinder und nicht mehr für den Ehepartner.
Beispiel:
Der Unterhaltsverpflichtete verdient monatlich 1.500,00 € netto. Seine Frau hat kein Einkommen. Die Parteien haben zwei Kinder, 3 und 8 Jahre alt.
- Kindesunterhalt für den 3-jährigen: 279,00 € - 77,00 € hälftiges Kindergeld
= 202,00 €.
- Kindesunterhalt für den 8-jährigen: 322,00 € - 77,00 € hälftiges Kindergeld
= 245,00 €
Von den 1.500,00 € verbleiben ihm nach Abzug des Kindesunterhaltes 1.003,00 €. Der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt (900,00 €) ist gewahrt. Der Selbstbehalt beim Trennungsunterhalt beträgt 1.000,00 €, so dass die Ehefrau noch 3,00 € Unterhalt bekommt.
Wenn das Geld auch für die Kinder nicht ausreicht, muss der Unterhaltspflichtige alles tun, um den Mindestunterhalt für die Kinder zahlen zu können. Das heißt, er muss neben seiner Arbeit auch Nebentätigkeiten annehmen, um genug zu verdienen, damit das Einkommen ausreicht, um den Mindestunterhalt zahlen zu können. Ist auch das nicht möglich, besteht die Möglichkeit auf einen Unterhaltsvorschuss. Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung für Kinder unter 12 Jahren. Unterhaltsvorschuss wird von den Unterhaltsvorschusskassen gewährt. Anspruch haben alleinerziehende Mütter oder Väter, wenn der andere Elternteil keinen oder nur einen unterhalb des Mindestunterhaltes liegenden Unterhaltsbeitrag leisten kann. Die Zahlungshöchstdauer beträgt 72 Monate, Unterbrechungen im Zahlungszeitraum sind möglich, z.B., wenn der andere Elternteil vorübergehend genügend Unterhalt zahlt.