Sorgerecht
Sorgerecht:
Miteinander verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge während und auch nach der Ehezeit gemeinsam aus. Nach der Trennung oder Scheidung besteht die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge zu stellen. Um das alleinige Sorgerecht zu erhalten, muss ein besonderer Grund vorliegen, oder der andere Elternteil muss zustimmen, ansonsten hat dieser Antrag keinen Erfolg.
Maßgeblich für den besonderen Grund ist vor allem die fehlende Kooperationsbereitschaft des anderen Elternteils und deren Auswirkungen auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass kleiner Meinungsverschiedenheiten eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts nicht rechtfertigen. Ebenso wenig reicht es aus, wenn ein Elternteil die gemeinsame Sorge ohne weitere Begründung nicht mehr will. Fehlende Kooperationsbereitschaft liegt dann vor, wenn sich die Eltern über grundsätzliche Entscheidungen ständig nicht einig werden können und das Kind dauernder das Streitobjekt zwischen den Eltern ist, die Streitigkeiten also zu Lasten des Kindes gehen. Ferner ist zu beurteilen, ob sich das auch in Zukunft nicht ändern wird und eine Kooperation der Eltern auf Dauer nicht möglich ist. Umgekehrt liegt auch mangelnde Kooperationsbereitschaft vor, wenn sich der andere Elternteil überhaupt nicht um die Kinder kümmert und kein Interesse zeigt.
Darüber hinaus wird geprüft, ob die Übertragung der alleinigen Sorge auf den Antragsteller dem Kindeswohl entspricht. Dabei wird Folgendes beachtet:
Es wird geprüft, bei welchem Elternteil das Kind voraussichtlich die besseren Entwicklungsbedingungen erhalten wird, die den Aufbau seiner Persönlichkeit mehr unterstützt. Das bisherige Verhalten der Eltern und die Entwicklung des Kindes sind zu berücksichtigen. Es wird auch geprüft, bei welchem Elternteil eine kontinuierliche Entwicklung und Erziehung besser gewährleistet ist.
Auch der Wille des Kindes wird beachtet. Je älter das Kind, desto mehr Bedeutung gewinnt der Kindeswille. Er ist jedoch auch bei einem jüngeren Kind zu beachten. Falls der Verdacht besteht, dass ein Elternteil das Kind negativ beeinflusst, kann gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten hinzugezogen werden.
Zu berücksichtigen sind auch die Bindungen an die Eltern und Geschwister, gegebenenfalls auch an andere Bezugspersonen wie die Großeltern.
Bei nicht verheirateten Eltern liegt hingegen das alleinige Sorgerecht grundsätzlich bei der Mutter, es sei denn, die Eltern haben im Nachhinein geheiratet oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben.
Aufenthaltsbestimmungsrecht:
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Recht der/des Sorgeberechtigten, den Wohnort und die Wohnung des Kindes zu bestimmen. Es ist Bestandteil des Sorgerechtes. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann von der Personensorge abgetrennt werden, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei kann es im übrigen bei der bisherigen Sorgerechtsregelung bleiben, d. h. das Sorgerecht kann einem Elternteil allein übertragen worden sein oder beide Eltern sind Inhaber des gemeinsamen Sorgerechts.