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Trennungsunterhalt

Der Gesetzgeber hat den Begriff des Getrenntlebens in § 1567 BGB definiert: "Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.“

Bei der Frage, ob ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht und wenn, in welcher Höhe, ist der Bedarf des Unterhaltsberechtigten zu ermitteln und zu prüfen, inwieweit der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist.


Im Gegensatz zum nachehelichen Ehegattenunterhalt ist das Entstehen des Trennungsunterhaltsanspruchs nicht von weiteren Umständen wie beispielsweise Kindesbetreuung, Krankheit oder Alter abhängig. Der Trennungsunterhaltsanspruch ist auch unabhängig von der Dauer der Ehe.



Der Unterhaltsbedarf richtet sich beim Trennungsunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese werden bestimmt durch das monatliche Einkommen, das den Eheleuten während des Zusammenlebens zum Konsum zur Verfügung stand, und die ehelichen Lebensverhältnisse prägte.



Bei der Ermittlung des Einkommens werden alle Einkommensarten berücksichtigt, also Einnahmen aus selbstständiger und unselbständiger Tätigkeit (incl. Sonderzahlungen wie insbesondere Weihnachts- und Urlaubsgeld), Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Einnahmen aus Kapital, Steuerrückerstattungen, Arbeitslosengeld, sog. Wohnwert, also mietfreies Wohnen in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus, u.s.w. Aus den Gesamteinkünften eines Jahres wird ein durchschnittliches monatliches Einkommen errechnet.


Von diesem durchschnittlichen monatlichen Einkommen sind insbesondere folgende Posten abzuziehen:Berufsbedingte Aufwendungen:
Zu den berufsbedingten Aufwendungen gehören insbesondere die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, und es können 0,30 € je gefahrenen Kilometer von dem Einkommen in Abzug gebracht werden. Bei größeren Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle können sich die Sätze verringern.


Zusätzliche Altersvorsorge:
Für die zusätzliche Altersvorsorge können bei Nicht-Selbständigen 4% des jährlichen Bruttoeinkommens in Abzug gebracht werden, bei Selbständigen für die Gesamtaltersversorgung 24%. Berücksichtigt werden diese Beträge aber nur, wenn sie auch tatsächlich für die Altersvorsorge aufgewandt werden.


Kosten der Krankenversicherung:
Bei Beamten und Selbstständigen können auch die Kosten der notwendigen Krankenvorsorge - ggf. auch die für die Kinder und den anderen Ehegatten - bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens abgezogen werden.


Unterhaltsansprüche der Kinder:
Bei der Ermittlung des bereinigten Einkommens für den Trennungsunterhalt sind auch die Unterhaltsbeträge für die Kinder abzusetzen.


Schulden:
Schulden, die noch aus der Ehezeit stammen, und die im Einverständnis mit dem anderen Ehepartner gemacht wurden, sind absetzbar. Schulden, die nach der Trennung gemacht werden, werden nicht berücksichtigt, außer es sind notwendige, unvermeidbare Anschaffungen wie z.B. neue Wohnungseinrichtung nach der Trennung, Kosten der Berufsausbildung u.s.w.
Dieses sind die häufigsten Abzugsposten, die aber nicht abschließend sind. Im Einzelfall können noch weitere Abzüge vorgenommen werden.

Anders als beim Kindesunterhalt muss beim Ehegattenunterhalt dem Unterhalts-pflichtigen nicht der notwendige, sondern der angemessene Selbstbehalt bleiben, der 1.000,00 € beträgt.

Beispiel:
Der Ehemann verdient 2.400,00 €, die Ehefrau hat kein Einkommen, die Parteien haben keine Kinder, so sind von ihm 1.028,00 € an die Ehefrau zu zahlen. Diese 1.028,00 € sind 3/7 seines Einkommens. Der Unterhaltspflichtige erhält 1/7 mehr als die Ehefrau, weil er arbeitet. Dies ist der sog. Erwerbstätigenbonus. Der Selbstbehalt von 1.000,00 € ist auch gewahrt.