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Unterhalt nicht miteinander verheirater Eltern

Das Maß des Unterhaltes richtet sich danach, was der betreuende Elternteil ohne die Geburt des Kindes an Einkommen zur Verfügung hätte.

War der betreuende Elternteil vor der Schwangerschaft nicht berufstätig, besteht ein Unterhaltsbedarf von monatlich 770,00 €.

Ist der betreuende Elternteil trotz der Betreuung des Kindes berufstätig, z.B. in einer Teilzeitstelle, erhöht sich der Unterhaltsbedarf auf 900,00 €, wobei das Einkommen des Berechtigten nur hälftig berücksichtigt wird. Verdient derjenige unter Berücksichtigung nur der Hälfte des Einkommens weniger als 900,00 €, ist die Differenz auszugleichen.

Der Unterhaltsanspruch kann jedoch nicht höher sein, als wie er wäre, wenn die Eltern miteinander verheiratet wären.



Beispiele:
1. Die Mutter war vor der Geburt erwerbstätig und verdiente netto 1.000,00 €. Sie hat also einen Bedarf von 1.000,00 €, da das das Einkommen wäre, das sie ohne die Geburt des Kindes hätte. Der Vater hat nach Abzug aller abzugsfähigen Posten, also auch nach Abzug von Kindesunterhalt, ein Nettoeinkommen von 1.800,00 €. Wie beim Trennungs- und nachehelichen Unterhalt gibt es den Erwerbstätigenbonus von 1/7, so dass er 3/7 zahlen muss, also 771,00 €. Sein Selbstbehalt von 1.000,00 € bleibt auch gewahrt.

2. Die Mutter war nicht erwerbstätig, ihr Bedarf beträgt daher monatlich 770,00 €. Der Vater hat nach Abzug aller abzugsfähigen Posten, also auch nach Abzug von Kindesunterhalt, ein Nettoeinkommen von 1.300,00 €. 3/7 davon wären 557,00 €. Er hat aber einen Selbstbehalt von 1.000,00 €, und muss daher nur 300,00 € an die Mutter zahlen.